Pflanzenschutzmittel müssen einen umfangreichen Zulassungsprozess durchlaufen, bei dem auch der Bienenschutz eine wichtige Rolle spielt. Rechtliche Grundlage ist die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 mit den zugehörigen Durchführungsverordnungen. Nach den darin festgelegten Kriterien darf die Zulassung für ein Pflanzenschutzmittel nur erteilt werden, wenn in einer geeigneten Risikobewertung festgestellt wird, dass unter Praxisbedingungen keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Larven, auf das Verhalten der Honigbienen und auf das Überleben sowie die Entwicklung von Honigbienenvölkern eintreten.
Die Zulassungsbehörde für Pflanzenschutzmittel in Deutschland ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Als Bewertungsbehörde für den Prüfbereich „Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln auf die Honigbiene“ ist das Julius Kühn-Institut (JKI) an dem Verfahren beteiligt. Auf der Grundlage der fachlichen Bewertung des JKI entscheidet das BVL über die Zulassung und die zu treffenden Risikomanagementmaßnahmen zum Honigbienenschutz, z. B. die Festsetzung von Anwendungsbestimmungen und Kennzeichnungsauflagen. Für die Überwachung der Auflagen und ggf. Ahndung von Verstößen sind die Behörden in den Bundesländern zuständig. Bei unerwarteten Auswirkungen kann das BVL Zulassungen ändern oder, wenn nötig, widerrufen oder ruhen lassen, so wie im Jahr 2008 bei Maissaatgutbehandlungsmitteln mit Wirkstoffen aus der chemischen Gruppe der Neonicotinoide.
Quelle: Bundesamt für Verbraucherschutz. Dort finden sich auch die Informationen zu den Tests zu Wirkung auf Honigbienen